§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Vereinigung führt den Namen Schützengilde von 1395 zu Hitzacker (Elbe) e. V. |
(2) Die Vereinigung (nachstehend „Gilde“ genannt) hat ihren Sitz in 29456 Hitzacker (Elbe) |
(3) Die Gilde ist in das Vereinsregister eingetragen. |
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
(1) Die Schützengilde von 1395 zu Hitzacker (Elbe) e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der zurzeit gültigen Fassung, und zwar insbesondere durch
- Förderung des Schießsports. Der Satzungszweck wird erreicht durch die regelmäßigen schießsportlichen Übungen und Leistungen ihrer Mitglieder, a. auch auf dem gildeeigenen Schießstand. Es werden regelmäßig Wettkämpfe durchgeführt. Die Bestimmungen des Deutschen Schützenbundes sind hierbei zu beachten.
- Nachwuchsarbeit im Schießsport,
- die Brauchtumspflege unter Aufrechterhaltung der traditionellen Überlieferung. Sie wird durch Ummärsche, Umzüge und Proklamationen etc. erreicht.
(2) Die Gilde ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Die Gilde hat unter ihren Mitgliedern stets Kameradschaft und Hilfsbereitschaft zu pflegen und im Zusammenwirken mit anderen Organisationen ihres Wirkungsbereichs dem Allgemeinwohl zu dienen. Die Gilde erweist den verstorbenen Mitgliedern die letzte Ehre. Die Gilde bekennt sich bei der Erfüllung ihrer sich selbst gestellten Aufgaben zu der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerten freiheitlichen, demokratischen Grundordnung. Die Gilde ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Gilde ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
(2) Mittel der Gilde dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gilde. |
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 4 Organe der Gilde
Zu den Organen der Gilde gehören
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- die Gildeversammlung als Hauptorgan (§ 26 dieser Satzung)
- der Gildevorstand (§§ 8 und 9 dieser Satzung)
- die jeweilige Kompanie (§ 6 Punkt 1. und 2. dieser Satzung)
§ 5 Weitere Einrichtungen der Gilde
Weitere Einrichtungen der Gilde, jedoch keine Organe der Gilde, sind
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- das Gilde-Kommando (§ 10 dieser Satzung)
- die Kassenprüfer (§ 24 dieser Satzung)
- der Ehrenrat (§ 25 dieser Satzung)
§ 6 Gliederung der Gilde
Die Gilde gliedert sich wie folgt:
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- dem grünen Corps (mit mindestens zwei Kompanien)
- dem schwarzen Corps
- der Sportschützengruppe
§ 7 Gildevorstand
Der Gildevorstand gliedert sich in den
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- Vorstand (§ 8 dieser Satzung)
- erweiterten Vorstand (§ 9 dieser Satzung)
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
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- dem Obergildemeister (erster Vorsitzender) (§ 11 dieser Satzung)
- dem Gildemeister (stellvertretender Vorsitzender) (§ 12 dieser Satzung)
- dem Schatzmeister (§ 13 dieser Satzung)
- dem Schaffer (§ 14 dieser Satzung)
- dem Kommandeur (§ 15 dieser Satzung)
- dem Schießoffizier (§ 16 dieser Satzung)
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
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- Obergildemeister (§ 11 dieser Satzung)
- Gildemeister (§ 12 dieser Satzung)
- Schatzmeister (§ 13 dieser Satzung)
Es vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
§ 9 Erweiterter Vorstand
(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus
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- dem König (§ 23 dieser Satzung)
- dem Vizekönig (§ 23 dieser Satzung)
- den Mitgliedern des Vorstandes (§ 8 dieser Satzung)
- den Angehörigen des Gilde-Kommandos (§ 10 dieser Satzung)
d.h. also
- dem Obergildemeister (§ 11 dieser Satzung)
- dem Gildemeister (§ 12 dieser Satzung)
- dem Schatzmeister (§ 13 dieser Satzung)
- dem Schaffer (§ 14 dieser Satzung)
- dem Kommandeur (§ 15 dieser Satzung)
- dem Schießoffizier (§ 16 dieser Satzung)
- dem Offizier beim Stabe (§ 17 dieser Satzung)
- dem Ordonanzoffizier (§ 18 dieser Satzung)
- dem Adjutanten (§ 19 dieser Satzung)
- den Kompanieführern (§ 20 dieser Satzung)
- dem Gilde-Hauptfeldwebel (§ 21 dieser Satzung)
- dem Beauftragten für das Kinderschützenfest (§ 22 dieser Satzung)
(2) Die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes gelten je nach Sachlage als Empfehlungen an den Vorstand, an den Kommandeur oder an die Gildeversammlung.
§ 10 Gilde-Kommando
Das Gilde-Kommando besteht aus
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- dem Kommandeur (§ 15 dieser Satzung)
- dem Schießoffizier (§ 16 dieser Satzung)
- dem Offizier beim Stabe (§ 17 dieser Satzung)
- dem Ordonnanzoffizier (§ 18 dieser Satzung)
- dem Adjutanten (§ 19 dieser Satzung)
- den Kompanieführern (§ 20 dieser Satzung)
- dem Gilde-Hauptfeldwebel (§ 21 dieser Satzung)
- dem Beauftragten für das Kinderschützenfest (§ 22 dieser Satzung)
§ 11 Obergildemeister
(1) Der Obergildemeister ist der Vorsitzende des Vorstandes. Er beruft nach Abstimmung mit dem Gildemeister und dem Schatzmeister die Sitzungen des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, die ordentlichen und die außerordentlichen Gildeversammlungen ein. Er setzt die Tagesordnung im Einvernehmen mit dem Gildemeister und dem Schatzmeister fest. Alle vorgenannten Sitzungen und Versammlungen werden von ihm geleitet. Diese Aufgabe kann der Obergildemeister für die Dauer der Behandlung einzelner Punkte sowie für eine ganze Versammlung oder Sitzung auf den Gildemeister übertragen. |
(2) Der Obergildemeister
- leitet alle gesellschaftlichen Veranstaltungen der Gilde.
- nimmt Bewerber um die Mitgliedschaft in die Gilde auf und verpflichtet sie (§ 29 Abs. 3 dieser Satzung).
- proklamiert alljährlich den Schützenkönig und inthronisiert die Königin.
- verleiht alle Stufen des Gildeverdienstordens und der Treueorden an vom Gildevorstand, Kommandeur oder ihm selbst vorgeschlagene Schützen oder Zivilpersonen.
- verleiht alle Verdienstauszeichnungen des Kreisschützenverbandes, des Niedersächsischen Sportschützenverbandes und des Deutschen Schützenbundes, soweit dies nicht durch Amtsträger der genannten Verbände geschieht.
Dem Obergildemeister obliegt auch die Pflege der Verbindungen zwischen der Gilde und der Stadt Hitzacker (Elbe), der Samtgemeinde Elbtalaue sowie den dort tätigen Vereinen und Verbänden.
(3) Der Obergildemeister leitet den gesamten Innendienst der Gilde. Er überwacht die Einhaltung der Satzung und die Durchführung satzungsgemäß gefasster Beschlüsse. |
(4) Der Obergildemeister wird durch den Gildemeister vertreten. |
§ 12 Gildemeister
(1) Dem Gildemeister obliegen die Verwaltung und der Schriftverkehr der Gilde, ausgenommen die dem Schatzmeister und dem Kommandeur vorbehaltenen Sachgebiete. |
(2) Der Gildemeister verfasst als Schriftführer der Gilde über jede Sitzung oder Versammlung ein Protokoll. Er führt die Anwesenheitsliste bei Versammlungen. Das Protokoll hat er in der nächsten, gleich gearteten Sitzung oder Versammlung zur Genehmigung vorzulegen. Ist diese erteilt, so ist jedes Protokoll vom Obergildemeister, Gildemeister und Schatzmeister zu unterzeichnen. |
(3) Der Gildemeister ist Vertreter des Obergildemeisters. |
(4) Der Gildemeister wird durch den Schatzmeister vertreten. |
§ 13 Schatzmeister
(1) Der Schatzmeister
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- führt das Rechnungswesen.
- verwaltet das gesamte Vermögen der Gilde.
- schließt Verträge mit den Musikkapellenund Schaustellern in Zusammenarbeit mit dem erweiterten Vorstand und mit einem vom Vorstand zu benennenden Platzmeister.
- führt die Mitgliederliste.
(2) Der Schatzmeister legt in der ordentlichen Gildeversammlung (Frühjahrsversammlung) der Gilde eine Einnahme- und Ausgabenrechnung des vergangenen Jahres, eine Vermögensaufstellung sowie den Entwurf des Haushaltsplanes für das laufende Rechnungsjahr zur Beschlussfassung vor. |
(3) Der Schatzmeister ist Vertreter des Gildemeisters. |
(4) Der Schatzmeister wird vertreten durch den Schaffer. |
§ 14 Schaffer
(1) Der Schaffer
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- ist zuständig und verantwortlich für das Archivwesen der Gilde.
- ist zuständig und verantwortlich für die Audio-, Foto-, Film- und Videodokumentation.
- ist für Presseberichte und Öffentlichkeitsarbeit incl. Internetauftritt zuständig und verantwortlich.
- ist für die Sicherung und Pflege des Königsschmucks, der Pokale, Fahnen und des Inventars der Gilde zuständig und verantwortlich.
- vertritt die Gilde gegenüber dem Heimat- und Museumsverein Hitzacker (Elbe) und Umgebung e. V. bezüglich der überlassenen Ausstellungsstücke.
- führt eine Inventarliste bzw. Vermögensaufstellung in Abstimmung mit dem Schatzmeister.
(2) Der Schaffer ist Stellvertreter des Schatzmeisters. |
(3) Der Schaffer wird vertreten durch den Ordonnanzoffizier. |
§ 15 Kommandeur
(1) Der Kommandeur
(siehe § 31 Abs. (2) dieser Satzung)
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- leitet den gesamten Außen- und Exerzierdienst der Gilde.
- verleiht alle Schießauszeichnungen.
- spricht nach eigenem Ermessen nach Rücksprache mit dem Vorstand und den Kompanieführern Beförderungen zum Offizier, Fähnrich und Unteroffizier aus.
- Reicht Auszeichnungen und Ehrungen bei den entsprechenden Verbänden ein.
(2) Der Kommandeur wird vertreten durch den Offizier beim Stabe. |
§ 16 Schießoffizier
(1) Der Schießoffizier
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- leitet das gesamte Schießwesen der Gilde und ist dafür verantwortlich.
- ist für die Vergabe des Schießstandes und des Clubraumes nach den vom Vorstand beschlossenen Kriterien zuständig. Veranstaltungen und Maßnahmen im Rahmen des Schießwesens sind mit dem Kommandeur oder seinem Stellvertreter abzustimmen.
- ist Vorgesetzter der Schießsportleiter. Er hat Weisungsbefugnis gegenüber allen Mitgliedern der Schützengilde innerhalb seines Dienstbereichs (Schießstand und Schießgelände).
(2) Der Schießoffizier wird vertreten durch die Schießsportleiter. |
§ 17 Offizier beim Stabe
(1) Der Offizier beim Stabe (siehe § 31 Abs. (2) dieser Satzung) unterstützt den Kommandeur bei Planungs- und Führungsaufgaben. |
(2) Der Offizier beim Stabe ist Stellvertreter des Kommandeurs. |
(3) Der Offizier beim Stabe wird vertreten durch den dienstältesten Kompaniechef. |
§ 18 Ordonnanzoffizier
(1) Der Ordonnanzoffizier ist Verbindungsoffizier zwischen Gilde-Kommando und Vorstand. Er steht im Innendienst dem Obergildemeister zur Verfügung. Er ist zuständig und verantwortlich für den reibungslosen Ablauf bei internen Veranstaltungen der gesamten Gilde. |
(2) Der Ordonnanzoffizier ist Stellvertreter des Schaffers. |
(3) Der Ordonnanzoffizier wird vertreten durch den Gildefeldwebel. |
§ 19 Adjutant
(1) Der Adjutant
(s. § 31 Abs. (2) dieser Satzung) leistet Adjutantendienst beim Kommandeur oder dessen Stellvertreter (Offizier beim Stabe).
§ 20 Kompanieführer (Kompaniechefs)
(1) Die Kompaniechefs leiten den Dienst innerhalb der Kompanien. |
(2) Die Kompaniechefs führen ihre Kompanien eigenverantwortlich. Sie leiten auch die Kompanieveranstaltungen und können innerhalb ihrer Kompanien Mitglieder für besondere Aufgaben berufen. |
(3) Die Kompaniechefs werden jeweils vertreten durch die Zugführer. |
§ 21 Gildehauptfeldwebel
(1) Der Gildehauptfeldwebel (siehe § 31 Abs. (2) dieser Satzung) unterstützt den Kommandeur und den Stabsoffizier. Er ist zuständig und verantwortlich für das Setzen des Fahnenmastes sowie der Schilderhäuschen beim König. |
(2) Der Gildehauptfeldwebel ist Stellvertreter des Ordonnanzoffiziers. |
(3) Der Gildehauptfeldwebel wird vertreten durch den dienstältesten Stabsfeldwebel. |
§ 22 Beauftragter für das Kinderschützenfest
(1) Der Beauftragte für das Kinderschützenfest ist für die Vorbereitung und Durchführung des Kinderschützenfestes sowie für Folgeveranstaltungen der Kindermajestäten zuständig und verantwortlich. |
(2) Der Beauftragte für das Kinderschützenfest wird nach Rücksprache mit dem Kommandeur vertreten durch einen von ihm selbst zu benennenden Vertreter, der Mitglied der Schützengilde von 1395 zu Hitzacker (Elbe) e. V. ist. |
§ 23 König, Vizekönig
(1) Der jeweils beste Schütze des vorangegangenen Königsschießens wird zum Schützenkönig für ein Jahr (bis zum nächsten Schützenfest) proklamiert. |
(2) Vizekönig ist der ehemalige König in dem auf sein Königsjahr folgendem Schützenjahr. Der Vizekönig vertritt und unterstützt den König. |
(3) Während der Amtszeit als König und Vizekönig ruhen, sofern vom König bzw. Vizekönig gewünscht, für den betreffenden Schützen eventuelle Funktionen in der Gilde und werden von den jeweiligen Vertretern wahrgenommen. |
§ 24 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer prüfen vor der ordentlichen Gildeversammlung (Frühjahrsversammlung) die Bücher und erstatten dieser Bericht.
§ 25 Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern. |
(2) Der Vorsitzende des Ehrenrates wird durch die ordentliche Gildeversammlung (Herbstversammlung) gem. § 31 (Wahlen) auf 4 Jahre gewählt. |
(3) Der Ehrenrat ist zuständig, wenn ein Mitglied der Gilde
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- wiederholt und in grober Weise gegen die Kameradschaft innerhalb der Gilde verstößt.
- das Ansehen der Gilde bewusst schädigt.
- grob fahrlässig oder bewusst gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt.
- seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gilde ohne Vorliegen zwingender Gründe über einen längeren Zeitraum nicht erfüllt.
- sich innerhalb der Gilde ehrenrühriger Handlungen schuldig gemacht hat.
(4) Jedes Mitglied der Gilde hat das Recht, die Einberufung des Ehrenrates zu beantragen. |
(5) Die Einberufung des Ehrenrates erfolgt durch dessen Vorsitzenden. Er beruft vier Beisitzer und zwar einen Offizier, einen Unteroffizier und zwei Mannschaftsdienstgrade. Der Vorsitzende des Ehrenrates und die zu berufenden Beisitzer müssen mindestens 5 Jahre Mitglied der Gilde sein und dürfen nicht dem Vorstand (§8) angehören. |
(6) Über die Einleitung eines Verfahrens entscheidet der Ehrenrat mit Stimmenmehrheit. Bei Einleitung eines Verfahrens ist dem betroffenen Mitglied in einem Zeitraum von 2 Wochen hinreichend Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunktes zu gewähren. Alle Verhandlungen sind streng vertraulich! |
(7) Der Ehrenrat ist in seinen Beschlüssen gegen ein Mitglied der Gilde unabhängig und spricht dem Gildevorstand ( § 7) Empfehlungen aus. (Verwarnung/ Verweis/ die vorübergehende oder dauernde Aberkennung des Rechts, ein Amt innerhalb der Gilde zu bekleiden/ Ausschluss aus der Gilde). Vom Beschluss des Ehrenrates (Empfehlung) hat der Vorsitzende dem Betroffenen schriftlich unter Angabe von Gründen Nachricht zu geben. Den Betroffenen steht der ordentliche Rechtsweg offen. |
§ 26 Gildeversammlung (Mitgliederversammlung)
(1) Die Gildeversammlung ist als ordentliche Versammlung jeweils einmal im Frühjahr am Mittwoch vor Christi Himmelfahrt (Frühjahrsversammlung) und einmal im Herbst am Samstag vor Totensonntag (Herbstversammlung) durch den Vorstand per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte Emailadresse des jeweiligen Mitglieds spätestens acht Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben oder diese nicht angegeben haben, werden per Brief eingeladen. |
(2) Eine außerordentliche Gildeversammlung kann bei Bedarf jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Wenn 20 % der Gildemitglieder mit einem schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe dieses begehren, so ist gleichfalls und unverzüglich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von acht Tagen eine außerordentliche Gildeversammlung einzuberufen. |
(3) Alle ordentlichen und außerordentlichen Gildeversammlungen sind unbeschadet der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, mit Ausnahme zur Änderung des Vereinszwecks und der Auflösung des Vereins. |
(4) Falls die Gildeversammlung nichts anderes beschließt, sind Abstimmungen offen vorzunehmen mit Ausnahme von personellen Abstimmungen (§ 31 Abs. 5 dieser Satzung). Alle Beschlüsse werden, außer in Fällen, bei denen die Satzung ein anderes Mehrheitsverhältnis vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird eine Abstimmung einmal wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei allen Abstimmungen gelten ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen als nicht abgegeben. |
(5) Alle Anträge an eine Gildeversammlung bedürfen der Schriftform und müssen mindestens drei Tage vor dem Versammlungstermin dem Obergildemeister oder dem Gildemeister vorliegen. |
(6) Über die Gildeversammlung ist ein Protokoll durch den Gildemeister anzufertigen. Das Protokoll wird der darauf folgenden Gildeversammlung zur Genehmigung vorgelegt und ist nach Annahme vom Obergildemeister, vom Gildemeister und vom Schatzmeister zu unterzeichnen. |
§ 27 Ehrenmitglieder
Mitglieder der Gilde, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und sich in hervorragender Weise um die Gilde verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder des Kommandeurs durch einen Beschluss einer ordentlichen Gildeversammlung mit Zweidrittelmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden
(siehe auch § 30 Abs. (5) dieser Satzung).
§ 28 Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder haben es sich zur Aufgabe gemacht, die Ziele der Gilde zu unterstützen.
§ 29 Mitgliedschaft
(1) Mitglied in der Gilde kann jede unbescholtene, natürliche Person werden. |
(2) Die Bewerbung um die Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand der Gilde (§ 8 Abs. 2 dieser Satzung) zu erfolgen. Dieser und das Gilde-Kommando prüfen den Antrag. Nach Zustimmung entscheidet jeweils |
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- die jeweilige Kompanie der Gilde oder
- die Sportschützen
jeweils mit Dreiviertelmehrheit endgültig über die Aufnahme. In jeder Gildeversammlung können Bewerbungen und Aufnahmen getätigt werden.
(3) Jedes neue aktive Mitglied der Kompanien hat am 1. oder 2. Exerzierabend des seiner Aufnahme folgenden Schützenfestes seine Ausbildung abzuleisten. Danach erfolgt die Verpflichtung durch den Obergildemeister. |
(4) Jedes Gildemitglied hat die Pflicht, die Satzung einzuhalten, die Beschlüsse der Gildeorgane zur Ausführung zu bringen, die Interessen der Gilde zu wahren und an der Verwirklichung ihrer Ziele tatkräftig mitzuarbeiten. |
§ 30 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Beitragspflicht eines Gildemitglieds beginnt mit dem ersten Tag des Halbjahres, in dem über den Aufnahmeantrag abgestimmt wurde. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. |
(2) Der Beitrag und die Umlage werden per Lastschrifteinzug gezahlt. Dafür ist der Gilde ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. |
(3) In der ordentlichen Gildeversammlung (Herbstversammlung) werden die Mitgliedsbeiträge und Umlagehöhen für |
- aktive Mitglieder
- Sportschützen
- Fördermitglieder
für das folgende Jahr festgesetzt. Erfolgt keine Neufestsetzung, so gilt der bisherige Satz.
(4) Jugendliche bis zum 16. Lebensjahr sind beitragsfrei und von Umlagen befreit. |
(5) Ehrenmitglieder sind vom Tage der Ernennung an beitragsfrei und von Umlagen befreit. |
(6) Gesellige Veranstaltungen und Betätigung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wie die Veranstaltung des jährlichen Schützenfestes sind stets aus deren Einnahmen und ggf. durch Umlagen zu finanzieren. Die Höhe der Umlagen wird auf der ordentlichen Gildeversammlung beschlossen (siehe §30 (3)). Die Umlagezahlungen dienen zum Ausgleich der Verluste aus dem wirtschaftlichen Betrieb. |
§ 31 Wahlen, Amtszeiten
(1) Folgende Mitglieder werden von der ordentlichen Gildeversammlung (Herbstversammlung) auf vier Jahre mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert:
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- der Obergildemeister
- der Gildemeister
- der Schatzmeister
- der Schaffer
- der Kommandeur
- der Schießoffizier
- der Ordonnanzoffizier
- der Beauftragte für das Kinderschützenfest
- der Vorsitzende des Ehrenrates
Wiederwahlen sind zulässig und möglich.
Folgende Mitglieder werden in den geraden Jahreszahlen gewählt:
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- der Schaffer
- der Kommandeur
- Ordonnanzoffizier
Folgende Mitglieder werden in den ungeraden Jahreszahlen gewählt:
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- der Schießoffizier
- Beauftragter des Kinderschützenfestes
- der Vorsitzende des Ehrenrates
(2) Folgende Mitglieder werden durch den Kommandeur in die jeweilige Dienststellung berufen:
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- Offizier beim Stabe
- Adjutant
- Gilde-Hauptfeldwebel
Die Berufung in die vorgenannten Dienststellungen kann jederzeit durch den Kommandeur oder auf Antrag des jeweiligen Amtsinhabers beendet werden.
(3) Die Kompanieführer (Kompaniechefs) werden von den jeweiligen Kompanien auf vier Jahre gewählt und müssen auf der ordentlichen Gildeversammlung (Herbstversammlung) bestätigt werden. Der Kommandeur ist zur Beratung bei der Wahl hinzuzuziehen. Zu Kompaniechefs können nur Gildemitglieder gewählt werden, die mindestens fünf Jahre aktiv Mitglied der Gilde sind. |
(4) Die Kassenprüfer werden in der ordentlichen Gildeversammlung (Herbstversammlung) gewählt. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt offen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Angehörige des Gildevorstandes sein. Nach Ablauf von zwei Jahren scheidet jeweils ein Prüfer aus. Wiederwahl in ununterbrochener Periode ist nicht zulässig. |
(5) Personelle Abstimmungen sind, mit Ausnahme der Abstimmungen über die Kassenprüfer, grundsätzlich geheim durchzuführen. Wird bei einer personellen Abstimmung in einem Wahlgang über mehrere Kandidaten entschieden, so ist die Wahl so oft unter Auslassung des Kandidaten mit den wenigsten Stimmen zu wiederholen, bis ein Kandidat mehr als 50 % der auf „Ja“ lautenden Stimmen auf sich vereinigt. |
(6) Amtszeiten des Obergildemeisters, des Gildemeisters und des Schatzmeisters enden in jedem Jahr in der vorgenannten Reihenfolge. |
Die Amtszeit aller Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes kann vorzeitig beendet werden durch Rücktritt vom Amt, durch Ausschluss oder wenn in einer ordentlichen oder eigens zu diesem Zweck satzungsgemäß einberufenen außerordentlichen Gildeversammlung mit Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen eine Abwahl erfolgt. |
Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit
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- des Obergildemeisters
- des Gildemeisters
- des Schatzmeisters
- des Schaffers
- des Kommandeurs
- des Schießoffiziers
- des Ordonnanzoffiziers
- des Beauftragten für das Kinderschützenfest
- des Vorsitzenden des Ehrenrates
wird der Nachfolger nur bis zum eigentlichen Ende der Amtszeit des ausscheidenden Funktionsträgers von der Gildeversammlung gewählt, um Wahlfolge und Zeitperiode aufrecht erhalten zu können.
§ 32 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt
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- durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.
- durch Tod.
- durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet der Gildevorstand.
(2) Kein Mitglied hat im Falle seines Ausscheidens einen Anspruch auf das Gildevermögen
§ 33 Auflösung der Gilde
(1) Über die Auflösung und den Zweck der Gilde entscheidet eine eigens mit nur diesem Tagesordnungspunkt einberufene außerordentliche Gildeversammlung (zu der mindestens Dreiviertel der Mitglieder der aktiven Gilde erschienen sein müssen) mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. |
(2) Bei Beschlussunfähigkeit der Gildeversammlung ist sie nach einer Woche zu wiederholen. Sie ist dann unbeschadet der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. |
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gilde oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gilde nach Abgeltung vorhandener Verbindlichkeiten an die Stadt Hitzacker (Elbe), die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat. |
§ 34 Änderung der Satzung
(1) Satzungsändernde Beschlüsse können auf einer der beiden ordentlichen Gildeversammlungen oder auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Gildeversammlung gefasst werden. Sie bedürfen der Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. |
(2) Anträge auf Satzungsänderungen müssen vierzehn Tage vor dem Versammlungstermin bei dem Obergildemeister eingegangen sein. |
(3) In den Einladungen zur Gildeversammlung müssen Anträge mit satzungsänderndem Inhalt im Rahmen der Tagesordnung den Gildemitgliedern zur Kenntnis gebracht werden. |
§ 35 Inkrafttreten der Satzung
(1) Mit dem Tage der Eintragung dieser Satzung in das zuständige Vereinsregister tritt die Satzung vom 16.05.2007 außer Kraft. |
(2) Diese Satzung ist durch die Gildeversammlung am 25.11.2017 ordnungsgemäß beschlossen und angenommen worden. |
Unterzeichnender Vorstand zum Zeitpunkt der Eintragung:
Klaus Linnecke (Obergildemeister) |
Henning Fredersdorf (Gildemeister) |
Michael Schulz (Schatzmeister) |